Satzung

des Turn- & Sportverein e.V. Harsdorf
Kreis Kulmbach

Neufassung - Stand 11. April 2008


§1 Name, Rechtsform, Sitz

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein e. V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kuhnbach eingetragen. Sitz des Vereins ist Harsdorf. Als Vereinsfarben führt er ROT-WEISS.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

(1) Der Verein hat es sich zur Aufgabe gestellt, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und mili­tärischen Gesichtspunkten, den Sport und das Laienspieltheater zu fördern. Dieser Zweck wird durch Förderung der Leibesübungen (Breitensport), durch Vorträge und sonstige geeignete Veranstaltungen erreicht.

(2) Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben­ordnung I 977 (§§ 5 I ff. AO) und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern alle Baulichkeiten, Sportanlagen und sonstige Geräte zur Verfügung stellt. Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(4) Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§4 Mitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Landesportverbandes Bayern e. V. und dessen Dachorgani­sationen. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen dieses Verbandes unterworfen.


§5 Mitglieder des Vereins

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen MitgliederversammJung eingelegt werden.

(2) Mitglieder des Vereins sind ordentliche und Ehrenmitglieder

a) Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder den Verein durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages unterstützen.

b) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Ver­dienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

( 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwi11igen Austritt oder durch Ausschluss von Seiten des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalender­jahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich.

2) Der Ausschluss aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluss ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes V erhalten nachgewiesen wird und es mit dem Vereinsleben im unmittelbaren Zusammenhang steht.

§7 Mitgliedsbeiträge

( 1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Die Höbe des Mitglieds­beitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Der Beitrag ist jeweils am 01.01. eines Kalenderjahres fällig. Er ist im voraus zu entrichten. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden ( ohne beitragsbefreiende Wirkung).

(3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Beiträge befreit.

§8 Rechte & Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.

(2) Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teil­zunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Ein zusätzlicher Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Den Anweisungen des jeweiligen Abteilungsleiters hat jedes Mitglied Folge zu leisten.

(3) Die Mitglieder des Vereins sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnorts ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.


§9 Mitglieder des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

§10 Ordentliche Mitgliederversammlung

( 1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung) findet jährlich einmal, möglichst innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Aushang in den Vereins­kästen oder durch Bekanntgabe im TSV-Mitteilungsblatt.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorhabens;

  2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;

  3. die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge;

  4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

  5. die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederver­sammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(3) Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit von¾ der gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten zu dieser Mitgliederversammlung nicht ausreichend Mitglieder anwesend sein, wird die gleiche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen mit der gleichen Tagesordnung erneut einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussflihig. Auf diesen Umstand sind die Mitglieder hinzuweisen.

(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer­ordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Finden Neuwahlen statt, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen. Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

§12 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

( 1) Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Gehen die Anträge später ein, können sie u. U. als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

(2) Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgernäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mind. 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Satzungsänderungsanträge.


§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

(2) Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitglieder­versarnmJung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen bekannt zu geben. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

§14 Vorstand

( 1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter

  • dem Schriftführer

  • dem Kassier

  • dem Geschäftsführer für den Wirtschaftsbetrieb

  • den Abteilungsleitern

(2) Als Vorstandsmitglied kann nur eine unbescholtene, volljährige Person gewählt werden, sie muss Mitglied des Vereins sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des· so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederver­sammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz des Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.

(4) Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederver­sammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.

§15 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

  • die Abfassung des Geschäftsberichts und die Erstellung und Abfassung des Jahresab­schlusses;

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

  • die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederver­sammlungen;

  • die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;

  • die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern;

  • die Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins;

  • die Erledigung der laufenden Aufgaben.

§16 Geschäftsführung und Vertretung des Vorstandes

(1) Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Jeder der beiden Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhähnis auf den Fall der tatsächlichen Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

(3) Der vertretungsbefugte Vorstand bedarf zu allen Rechtsgeschäften, die den Wert von

DM 5.000,00 übersteigen oder in denen der Verein zu wiederkehrenden Leistungen ver­pflichtet wird, der Zustimmung der Vorstandschaft(§ 14 Abs. 1).

(4) Der Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er ist auch für die Chronik des Vereins verantwortlich.

(5) Dem Kassierer obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.

(6) Der Geschäftsführer für den Wirtschaftsbetrieb ist für die Organisation des Wirtschaftsbe­triebes verantwortlich.

(7) Den Abteilungsleitern obliegt die Führung der jeweiligen Abteilung.


§17 Verfahrensordnung für Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich, fernmündlich oder per Fax zu erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vor­standes ist erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§18 Protokollierung der Beschlüsse

Die von den Vereinsorganen (§ 9 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder­zulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§19 Haftung

(1) Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nicht, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2) Die Haftung des Vorstands wegen schuklhafter Schlechterfüllung seines Auftrags wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

§20 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

( 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 der Satzung festgelegten Stimmenmebr1eit beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der l. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren be­stimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation(§§ 47 ff. BGB).

(3) Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Gemeinde Harsdorf zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Leibesübungen verwendet werden muss.

(4) Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird, seine Rechts­fühigkeit verliert oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes auf Grund einer Satzungs­änderung.

(5) Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen Leibesübung treibenden Vereinigung zu übertragen, so ist dieser Beschluß erst nach Genehmigung durch das zuständige Finanzamt wirksam.

Harsdorf, den 24. März 2000; geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 11. April 2008